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   VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19   

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https://dejure.org/2020,88204
VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19 (https://dejure.org/2020,88204)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2020 - A 15 K 2724/19 (https://dejure.org/2020,88204)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09. September 2020 - A 15 K 2724/19 (https://dejure.org/2020,88204)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    GG, Art 16a; AsylG, § 3; AsylG, § 4; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    China: Zugehörigkeit zu Kirche des Allmächtigen Gottes unglaubhaft; keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei vermeintlichem Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes; Gestellter Asylantrag begründet keinen Nachfluchttatbestand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19
    Denn in einer behördlichen Befristungsentscheidung, wie sie hier erfolgt ist, kann regelmäßig auch der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden (BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 -1 C 21.17 - juris Rn. 25 und vom 27.07.2017 -1 C 28.16 - juris Rn. 42).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19
    Denn in einer behördlichen Befristungsentscheidung, wie sie hier erfolgt ist, kann regelmäßig auch der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden (BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 -1 C 21.17 - juris Rn. 25 und vom 27.07.2017 -1 C 28.16 - juris Rn. 42).
  • LG Halle, 25.04.2018 - 1 S 316/17

    Bau eines kleinen Gartenhäuschen begründet kein Kündigungsrecht des Vermieters

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19
    Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - 1 1 S 316/17 - juris Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 1144/17

    Rückkehrmöglichkeit für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19
    Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017-11 S 1144/17 - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19
    Die Tatsache, dass der Betroffene die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss er zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 -10 C 19/09 - juris Rn. 43).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.09.2020 - A 15 K 2724/19
    Nicht ausreichend ist danach, wenn der Asylbewerber zwar eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, diesen in Deutschland aber nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würden (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12-juris Rn. 21 ff.).
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